TTV Suderwich 1977 e.V.

 

Homepage

Information

Mannschaften
Vorstand
Zeitung
Links
Vereinsmeister
Forum
Fotos
Aufnahmeantrag
Satzung
Impressum
Satzung
 

des Tischtennisvereins Recklinghausen-Suderwich 1977 e.V. (kurz TTV Suderwich)

(Neufassung 13.02.2004)

Inhalt:

 
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Geschäftsjahr, Farben
§ 3 Zweck
§ 4 Verbandszugehörigkeit
 
II. Mitgliedschaft
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
§ 6 Aufnahme
§ 7 Aufnahmegebühr und Beiträge
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
 
III. Organe des Vereins
§ 10 Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
 
IV. Schlussbestimmungen
§ 12 Ehrungen
§ 13 Satzungsänderungen
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Auslegung
§ 16 Haftungsausschluss
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
 
I. Allgemeine Bestimmungen
 
§ 1 Name, Sitz  
(1)  Der Tischtennisverein Recklinghausen-Suderwich 1977 e.V., abgekürzt TTV Suderwich, hat seinen Sitz in Recklinghausen Suderwich.
(2)  Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer 1153 beim Amtsgericht Recklinghausen eingetragen.
   
§ 2 Geschäftsjahr, Farben    
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Farben des Vereins sind rot-schwarz.
   
§ 3 Zweck    
(1) Der Verein bezweckt die planmäßige Förderung des Tischtennissports sowie die Erhaltung der körperlichen Gesundheit seiner Mitglieder auf breitester Grundlage.
(2) Der Verein ist parteipolitisch konfessionell und rassisch neutral.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
   
§ 4 Verbandszugehörigkeit  
(1) Der Verein ist Mitglied des Fachverbandes auf Landes- und Bundesebene.
(2)  Der Verein unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen der Fachverbände.
(3) Der Austritt aus einem Fachverband kann nur durch 3/4-Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Weiteren, den Sport fördernden Organisatoren, kann der Verein auf Beschluss des Vorstandes beitreten.
 
II. Mitgliedschaft
 
§ 5 Arten der Mitgliedschaft  
(1)
Es werden unterschieden:
a)   Aktive Mitglieder
b)   Passive Mitglieder
   
§ 6 Aufnahme  
(1) Jede natürliche Person kann dem Verein auf schriftlichen Antrag hin als Mitglied beitreten. Mit dem Antrag auf Aufnahme wird die Vereinssatzung anerkannt.
(2) Der Antragsteller erwirbt die vorläufige Mitgliedschaft, ohne Stimmrecht bei Versammlungen, bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft beginnt die Beitragspflicht sowie das Recht auf Teilnahme am Sportbetrieb.
(3) Bei Zustimmung der Mitgliederversammlung wird der Antragsteller sofort stimmberechtigtes Mitglied.
   
§ 7 Aufnahmegebühr und Beiträge  
(1) Die Aufnahmegebühr und der Beitrag werden in der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt.
(2) Die Beiträge sind wahlweise zum 01.01. jährlich oder zum 01.01. / 01.07. halbjährlich oder vierteljährlich zum 01.01. / 01.04. /  01.07. / 01.10 eines Jahres im Voraus zu überweisen.
   
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder  
(1) Jedes Mitglied hat gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Die aktiven und passiven Mitglieder besitzen uneingeschränktes einfaches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eine Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, für das Ansehen des Vereins einzutreten und sich gegenüber jedem anderen Mitglied so zu verhalten, dass die Kameradschaft gestärkt wird.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Weisungen und Beschlüssen der Vereinsorgane zu folgen.
   
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft  
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)    durch Tod
b)    durch Austritt
c)    durch Ausschluss
d)    durch Auflösung des Vereins
(2) Austritt
  Der Austritt kann nur durch schriftliche Anzeige gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Schluss eines Quartals erklärt werden.
(3) Ausschluss
  Der Ausschluss kann nur erfolgen:
  a)    Bei Zahlungsrückstand des Vereinsbeitrages über 3 Monate und nach einmaliger schriftlicher Mahnung mit Zahlungsaufforderung.
  b)    Bei grobem und wiederholtem Vergehen gegen die Vereinszwecke und die Vereinssatzung.
  Über den Ausschluss entscheidet eine Mitgliederversammlung. Der Betroffene ist zu dieser Mitgliederversammlung zu laden und anzuhören, hat aber kein Stimmrecht.
  Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sich 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung dafür aussprechen. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Diese Entscheidung ist endgültig. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vorstand erteilt schriftlich seine Zustimmung.
 
III. Organe des Vereins
 
§ 10 Vorstand  
(1)
Der Vorstand besteht aus:
a)   dem 1. Vorsitzenden
b)   dem 2. Vorsitzenden
c)   dem 1. Geschäftsführer
d)   dem 2. Geschäftsführer
e)   dem 1. Kassierer
f)    dem 2. Kassierer
g)   dem     Damenwart
h)   dem     Schriftführer
i)    dem     Jugendausschussvorsitzenden
j)    dem     Pressewart
(2) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für jeweils ein Jahr mit einfacher Stimmmehrheit gewählt. Der Jugendausschussvorsitzende wird jährlich vom Vereinsjugendtag gewählt.
(3) Über sämtliche Geschäfte hat der Vorstand der Jahreshauptversammlung Rechenschaft abzulegen. Er ist jeder Mitgliederversammlung verantwortlich.
(4) Dem Verein bzw. seinen Mitgliedern gegenüber haften die Vorstandsmitglieder nur in Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner gewählten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.
(7)
Für den Abschluss folgender Geschäfte bedarf der Vorstand  der Einwilligung der Mitgliederversammlung:
a)    Ausgaben, die im Einzelfall einen Betrag von EUR 1.000 überschreiten
b)    Kredite, die einen Betrag von EUR 1.000 überschreiten
c)    Aufnahme von neuen Mitgliedern
d)    Ausschluss von Mitgliedern
(8) Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind nur der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. und 2. Geschäftsführer und der 1. Kassierer berechtigt. Je zwei dieser fünf Vorstandsmitglieder zusammen sind berechtigt, den Verein zu vertreten.
   
§ 11 Mitgliederversammlung  
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder die Hälfte der aktiven Vereinsmitglieder anwesend sind. Falls dieser Anteil nicht erreicht wird, ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich festzustellen. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder ab 18 Jahren. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen, soweit die Satzung nicht anders besagt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
(3)
Eine Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von drei Monaten nach Jahresbeginn als Jahreshauptversammlung statt.
In der Jahreshauptversammlung müssen folgende Punkte behandelt werden.
a)    Feststellung der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten,
b)    Verlesung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung,
c)    Jahresbericht des Vorstandes,
d)    Jahresbericht des Kassierers,
e)    Bericht des Kassenprüfers,
f)     Entlastung des Vorstandes,
g)    Neuwahl,
h)    Aufnahmegebühr und Beiträge,
i)     Anträge
(4) Ansonsten werden Mitgliederversammlungen vom Vorstand nach Bedarf einberufen.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten aktiven und passiven Mitglieder die Einberufung unter Vorlage eines schriftlichen Antrages verlangt. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Monaten nach Antragseingang durchzuführen.
(6) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist zur Einberufung beträgt 14 Tage. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung am Tage vor Beginn der Frist zur Post aufgeben wird.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll dokumentiert. Die Beschlüsse werden unterschrieben vom Protokollführer und dem Leiter der Mitgliederversammlung, die beide zu Beginn der Versammlung gewählt werden.
 
IV. Schlussbestimmungen
 
§ 12 Ehrungen  
(1) Mitglieder, die sich in besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, werden von der Mitgliederversammlung geehrt.
   
§ 13 Satzungsänderungen  
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
   
§ 14 Auflösung des Vereins  
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn eine ausdrücklich zu diesem Zweck schriftlich einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Die Abstimmung muss durch Stimmzettel erfolgen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz (DRK) - Ortsgruppe Recklinghausen-Suderwich - die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecks zu verwenden hat.
   
§ 15 Auslegung  
(1) Sollte eine Bestimmung diese Satzung rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Satzung in ihrem übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung muss durch eine solche ersetzt werden, die ihr in gesetzlich zulässiger Weise sinngemäß am nächsten kommt.
   
§ 16 Haftungsausschluss  
(1) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sport, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die sonstige Haftung des Vereins richtet sich nach § 31 des BGB.
   
§ 17 Inkrafttreten der Satzung  
(1) Die Satzung wurde in dieser Form auf der Mitgliederversammlung am 13.02.2004 beschlossen.