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des Tischtennisvereins Recklinghausen-Suderwich 1977 e.V.
(kurz TTV Suderwich) |
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(Neufassung 13.02.2004) |
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Inhalt: |
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| § 1 |
Name, Sitz
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| (1) |
Der
Tischtennisverein Recklinghausen-Suderwich 1977 e.V., abgekürzt
TTV Suderwich, hat seinen Sitz in Recklinghausen Suderwich. |
| (2) |
Der Verein
ist im Vereinsregister unter der Nummer 1153 beim
Amtsgericht Recklinghausen eingetragen. |
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| § 2 |
Geschäftsjahr, Farben
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| (1) |
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| (2) |
Die Farben
des Vereins sind rot-schwarz. |
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| § 3 |
Zweck
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| (1) |
Der Verein
bezweckt die planmäßige Förderung des Tischtennissports
sowie die Erhaltung der körperlichen Gesundheit seiner
Mitglieder auf breitester Grundlage. |
| (2) |
Der Verein
ist parteipolitisch konfessionell und rassisch neutral. |
| (3) |
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung. |
| (4) |
Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| (5)
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Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| (6) |
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
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| § 4 |
Verbandszugehörigkeit
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| (1) |
Der Verein
ist Mitglied des Fachverbandes auf Landes- und
Bundesebene. |
| (2)
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Der Verein
unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen der
Fachverbände. |
| (3) |
Der Austritt
aus einem Fachverband kann nur durch 3/4-Mehrheit
einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
| (4)
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Weiteren,
den Sport fördernden Organisatoren, kann der Verein auf
Beschluss des Vorstandes beitreten. |
| § 5 |
Arten der Mitgliedschaft
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| (1) |
| Es werden unterschieden: |
| a) Aktive Mitglieder |
| b) Passive Mitglieder |
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| § 6 |
Aufnahme
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| (1) |
Jede natürliche
Person kann dem Verein auf schriftlichen Antrag hin als Mitglied
beitreten. Mit dem Antrag auf Aufnahme wird die Vereinssatzung
anerkannt. |
| (2)
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Der Antragsteller
erwirbt die vorläufige Mitgliedschaft, ohne Stimmrecht bei
Versammlungen, bis zur Entscheidung der nächsten
Mitgliederversammlung. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft beginnt
die Beitragspflicht sowie das Recht auf Teilnahme am
Sportbetrieb. |
| (3) |
Bei Zustimmung der
Mitgliederversammlung wird der Antragsteller sofort
stimmberechtigtes Mitglied. |
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| § 7 |
Aufnahmegebühr und Beiträge
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| (1) |
Die Aufnahmegebühr
und der Beitrag werden in der Jahreshauptversammlung für das
laufende Geschäftsjahr festgesetzt. |
| (2) |
Die Beiträge sind
wahlweise zum 01.01. jährlich oder zum 01.01. / 01.07.
halbjährlich oder vierteljährlich zum 01.01. / 01.04. /
01.07. / 01.10 eines Jahres im Voraus zu überweisen. |
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| § 8 |
Rechte und
Pflichten der Mitglieder
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| (1) |
Jedes Mitglied hat
gleiche Rechte und Pflichten. |
| (2) |
Die aktiven und
passiven Mitglieder besitzen uneingeschränktes einfaches
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. |
| (3) |
Ein Mitglied ist
nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme
eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder
Erledigung eine Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein
betrifft. |
| (4) |
Jedes Mitglied ist
verpflichtet, für das Ansehen des Vereins einzutreten und sich
gegenüber jedem anderen Mitglied so zu verhalten, dass die
Kameradschaft gestärkt wird. |
| (5) |
Die Mitglieder sind
verpflichtet, den Weisungen und Beschlüssen der Vereinsorgane zu
folgen. |
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| § 9 |
Erlöschen
der Mitgliedschaft
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| (1) |
| Die Mitgliedschaft
erlischt: |
| a)
durch Tod |
| b)
durch Austritt |
| c)
durch Ausschluss |
| d)
durch Auflösung des Vereins |
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| (2) |
Austritt |
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Der Austritt kann
nur durch schriftliche Anzeige gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes zum Schluss eines Quartals erklärt werden. |
| (3) |
Ausschluss |
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Der Ausschluss kann
nur erfolgen: |
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a)
Bei Zahlungsrückstand des Vereinsbeitrages über 3 Monate und
nach einmaliger schriftlicher Mahnung mit Zahlungsaufforderung. |
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b)
Bei grobem und wiederholtem Vergehen gegen die Vereinszwecke und
die Vereinssatzung. |
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Über den Ausschluss entscheidet eine
Mitgliederversammlung. Der Betroffene ist zu dieser
Mitgliederversammlung zu laden und anzuhören, hat aber kein Stimmrecht. |
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Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn
sich 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder der Versammlung dafür aussprechen. Der Ausschluss ist
schriftlich zu begründen. Diese Entscheidung ist endgültig. Die Anrufung
eines ordentlichen Gerichts ist ausgeschlossen, es sei denn, der
Vorstand erteilt schriftlich seine Zustimmung. |
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| § 10 |
Vorstand
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(1) |
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Der Vorstand besteht
aus: |
| a)
dem 1. Vorsitzenden |
| b)
dem 2. Vorsitzenden |
| c)
dem 1. Geschäftsführer |
| d)
dem 2. Geschäftsführer |
| e)
dem 1. Kassierer |
| f)
dem 2. Kassierer |
| g)
dem Damenwart |
| h)
dem Schriftführer |
| i)
dem
Jugendausschussvorsitzenden |
| j)
dem Pressewart |
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(2) |
Der Vorstand wird von
der Jahreshauptversammlung für jeweils ein Jahr mit
einfacher Stimmmehrheit gewählt. Der
Jugendausschussvorsitzende wird jährlich vom
Vereinsjugendtag gewählt. |
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(3) |
Über sämtliche Geschäfte
hat der Vorstand der Jahreshauptversammlung Rechenschaft
abzulegen. Er ist jeder Mitgliederversammlung
verantwortlich. |
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(4) |
Dem Verein bzw. seinen
Mitgliedern gegenüber haften die Vorstandsmitglieder nur
in Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. |
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(5) |
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn 2/3 seiner gewählten
Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. |
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(6) |
Der Vorstand tritt
mindestens viermal im Jahr zusammen. |
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(7) |
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Für den Abschluss
folgender Geschäfte bedarf der Vorstand
der Einwilligung der Mitgliederversammlung: |
| a)
Ausgaben, die im Einzelfall einen Betrag von EUR
1.000 überschreiten |
| b)
Kredite, die einen Betrag von EUR 1.000
überschreiten |
| c)
Aufnahme von neuen Mitgliedern |
| d)
Ausschluss von Mitgliedern |
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(8) |
Zur Vertretung des
Vereins gemäß § 26 BGB sind nur der 1. und 2.
Vorsitzende, der 1. und 2. Geschäftsführer und der 1.
Kassierer berechtigt. Je zwei dieser fünf
Vorstandsmitglieder zusammen sind berechtigt, den Verein
zu vertreten. |
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| § 11 |
Mitgliederversammlung
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(1) |
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. |
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(2) |
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder oder die Hälfte der aktiven
Vereinsmitglieder anwesend sind. Falls dieser Anteil
nicht erreicht wird, ist innerhalb von 14 Tagen
schriftlich eine zweite Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig ist. Die Beschlussfähigkeit
ist ausdrücklich festzustellen. Stimmberechtigt sind
alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder ab 18
Jahren. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder getroffen, soweit die Satzung nicht anders
besagt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. |
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(3) |
| Eine
Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb
von drei Monaten nach Jahresbeginn als
Jahreshauptversammlung statt. |
| In der
Jahreshauptversammlung müssen folgende Punkte
behandelt werden. |
| a)
Feststellung der Anzahl der anwesenden
Stimmberechtigten, |
| b)
Verlesung des Protokolls der letzten
Jahreshauptversammlung, |
| c)
Jahresbericht des Vorstandes, |
| d)
Jahresbericht des Kassierers, |
| e)
Bericht des Kassenprüfers, |
| f)
Entlastung des Vorstandes, |
| g)
Neuwahl, |
| h)
Aufnahmegebühr und Beiträge, |
| i)
Anträge |
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(4) |
Ansonsten werden
Mitgliederversammlungen vom Vorstand nach Bedarf
einberufen. |
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(5) |
Der Vorstand ist
verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten
aktiven und passiven Mitglieder die Einberufung unter
Vorlage eines schriftlichen Antrages verlangt. Die
Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Monaten nach
Antragseingang durchzuführen. |
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(6)
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Die Einberufung erfolgt
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist zur
Einberufung beträgt 14 Tage. Die Frist ist gewahrt, wenn
die Einladung am Tage vor Beginn der Frist zur Post
aufgeben wird. |
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(7) |
Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
dokumentiert. Die Beschlüsse werden unterschrieben vom
Protokollführer und dem Leiter der
Mitgliederversammlung, die beide zu Beginn der
Versammlung gewählt werden. |
| § 12 |
Ehrungen
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| (1) |
Mitglieder, die sich
in besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, werden
von der Mitgliederversammlung geehrt. |
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| § 13 |
Satzungsänderungen
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| (1) |
Eine Änderung der
Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 3/4
Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. |
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| § 14 |
Auflösung des Vereins
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| (1) |
Der Verein wird
aufgelöst, wenn eine ausdrücklich zu diesem Zweck schriftlich
einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit 3/4-Mehrheit
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Die Abstimmung
muss durch Stimmzettel erfolgen. |
| (2) |
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz (DRK)
- Ortsgruppe Recklinghausen-Suderwich - die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecks zu verwenden hat. |
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| § 15 |
Auslegung
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| (1) |
Sollte eine
Bestimmung diese Satzung rechtsunwirksam sein, so wird dadurch
die Satzung in ihrem übrigen Inhalt nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung muss durch eine solche ersetzt werden, die
ihr in gesetzlich zulässiger Weise sinngemäß am nächsten kommt. |
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| § 16 |
Haftungsausschluss
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| (1) |
Der Verein haftet
nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung
des Sport, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten
des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche
Schäden und Verluste nicht durch bestehende Versicherungen
gedeckt sind. Die sonstige Haftung des Vereins richtet sich nach
§ 31 des BGB. |
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§ 17 |
Inkrafttreten der Satzung
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| (1) |
Die Satzung wurde in
dieser Form auf der Mitgliederversammlung am 13.02.2004
beschlossen. |
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